Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen Nr. 2 vom 3. Februar 2022

Nr. 2 / 2022 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 13 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenü- bermittlung an das Staatsministerium Presse, Rundfunk oder Mandatsträger können Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohner*innen erhalten. Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Dok- torgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehe- jubiläum. Darüber hinaus übermittelt die Meldebehörde gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium die Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegi- ster. Dies geschieht zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsi- denten. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Daten- übermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen nach § 50 Absatz 2 BMG wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden. Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Hohentengen a. H., Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H., E-Mail: k.maier@hohentengen-ah.de eingelegt werden. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden- württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldever- ordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlichen-rechtlichen Religionsge- sellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjäh- rige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Daten- übermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ver-

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