Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen Nr. 2 vom 3. Februar 2022

Nr. 2 / 2022 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 23 Meldepflicht Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen Betriebe sind verpflichtet ihre Daten bis zum 31.03.2022 an die Arbeitsagentur zu melden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehin- derte Menschen zu beschäftigen. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Ihre Beschäftigungsdaten müssen diese Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bis späte- stens 31. März 2022 der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Aus- gleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaf- felt und wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermit- telt. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehin- derten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszu- schuss. Hotline zum Anzeigeverfahren Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Lörrach beantwortet. Kostenlose Software Am schnellsten geht es, wenn die Anzeige elektronisch erstellt wird. Hierzu kann die kostenfreie Software IW-Elan genutzt werden. Diese steht auf der Homepage www.iw - elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite www.arbeitsagentur.de/ unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden.

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