Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 13. Oktober 2022

Seite 10 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 20 / 2022 Weitere Informationen zu Mitgliedschaft, Terminen, Angeboten und den laufenden Projekten finden Sie auf unserer Homepage www.buergernetzwerk.hohentengen.net. Gerne können Sie sich auch persönlich mit uns in Verbindung setzen: Vorsitzender René Manthey, 0173 / 6 71 77 43, buergernetzwerk@hohentengen.net Einladung zur Mitgliederversammlung Bürgernetzwerk Hohentengen am Hochrhein e.V. Am Mittwoch, den 09. November 2022 um 20:00 Uhr findet unsere Mitgliederversammlung im Pfarrsaal Hohentengen, Kirchstraße 5, statt. Seit der letzten Vorstandswahl im Jahr 2021 hat sich sehr viel getan und wir werden über unsere Projekte und Aktivitäten berichten. Mit dabei sein werden unsere Projektpartner der Pflegewohngemeinschaft Pfarrwiese. Gemeinsam möchten wir präsentieren, was aus den Bürgerbeteiligungen und Workshops für den Bereich Seniorenarbeit seit 2014 bis heute verwirklicht wurde. Eingeladen sind alle Bürgerinnen und Bürger, die Mitglieder des Vereins und alle, die gerne Teil des Netzwerks werden wollen. Wir freuen uns über Ihr Interesse und hoffen auf Ihre rege Teilnahme und einen konstruktiven Austausch an der diesjährigen Mitgliederversammlung. Der Vorstand des Bürgernetzwerk Hohentengen am Hochrhein e.V. E-Mail: buergernetzwerk@hohentengen.net _ René Manthey, 0173 / 6 71 77 43 Ohne Abschläge früher in Rente Seit 2012 müssen Arbeitnehmer abhängig vom Geburtsjahrgang länger arbeiten, bevor sie in die Regelaltersrente gehen können. Die Altersgrenze rückt schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Wer dennoch vorzeitig in die Altersrente gehen will, muss meist Abschläge in Kauf nehmen. Diese Abschläge kann man jedoch ab dem 50. Lebensjahr durch zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit. Wer Interesse an einer Sondereinzahlung hat, kann die individuelle Beitragshöhe über eine spezielle Rentenauskunft bei der DRV erfahren. Diese muss beantragt werden. Der gesetzliche Rentenversicherungsträger berechnet dann den Wert für den Ausgleich der Rentenminderung zum beabsichtigten Rentenbeginn nach einer gesetzlich festgelegten Formel. Bedingung dafür ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorgezogene Rente vom Beitragszahlenden auch erfüllt werden könnten.

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