Mitteilungsblatt Nr. 24 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 9. Dezember 2022

Seite 10 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 24 / 2022 § 6 Versammlung der Jagdgenossen 1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. D ie Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen. 3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. § 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen 1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. 2. M iteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. 4. Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft. 5. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben. 6. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens 2 abwesende Jagdgenossen vertreten. § 8 Sitzungsniederschrift 1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat. § 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt imRahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands), b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

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