Mitteilungsblatt Nr. 24 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 9. Dezember 2022

Nr. 24 / 2022 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 11 c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, e) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG, f) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften, g) Änderungen der Satzung. § 10 Gemeinderat 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. § 11 Aufgaben des Gemeinderats 1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers, d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet, h) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, i) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, j) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster) 1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. 2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.

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