Mitteilungsblatt Nr. 24 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 9. Dezember 2022

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 24 / 2022 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein - Landkreis Waldshut Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Moderne Kommunikationstechnologie“ der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein vom 24.11.2022 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein folgende Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Moderne Kommunikationstechnologie“ beschlossen: § 1 (1) Der Betrieb wird unter der Bezeichnung ‚Moderne Kommunikationstechnologie‘ als Eigenbetrieb der Gemeinde Hohentengen geführt. (2) Der Eigenbetrieb hat den Zweck im Gemeindegebiet eine Netzinfrastruktur für die Breitbandversorgung (TV, Internet und Telefonie) aufzubauen und zu unterhalten. Außerdem erbringt er Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Netzes. Er verwaltet die von der Gemeinde eingekauften Durchleitungsrechte und Datenbeförderungsmengen. Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden ausdehnen. (3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte. (4) Der Eigenbetrieb soll Gewinn erwirtschaften. § 2 (1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen. (2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegt damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung und der Abschluss von Verträgen mit Großkunden.

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