Mitteilungsblatt Nr. 24 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 9. Dezember 2022

Nr. 24 / 2022 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 9 6. Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der Jagdgenossenschaft Hohentengen am Hochrhein Die Versammlung der Jagdgenossenschaft hat die nachstehend abgedruckte Neufassung der Satzung der Jagdgenossenschaft am Hochrhein beschlossen. B. Satzung der Jagdgenossenschaft Hohentengen am Hochrhein Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), jeweils in der geltenden Fassung, hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 05. August 2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Name und Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Hohentengen am Hochrhein“ und hat ihren Sitz in Hohentengen am Hochrhein. § 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums. 3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. § 4 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. § 5 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6), 2. der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.

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