Mitteilungsblatt Nr. 25 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 22. Dezember 2022

Weihnachten 2022 · Nr. 25 Seite 7 § 4 Der bisherige Text des §13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse wird aufgehoben und enthält folgende Fassung: (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus 4 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Davon entfallen auf die Abteilungen in Bergöschingen, Günzgen, Hohentengen und Lienheim je 1 Mitglied. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an – die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, – die Abteilungskommandanten, – die Stellvertreter der Abteilungskommandanten, – der Jugendfeuerwehrwart, – der Gerätewart Gesamtwehr, – der Atemschutzgerätewart Gesamtwehr, – der Kleiderwart, – der Leiter der Altersabteilung, – der Schriftführer und – der Kassenverwalter. (3) Werden die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, die Abteilungskommandanten, oder die Stellvertreter der Abteilungskommandanten nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder entsprechend. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.

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