Mitteilungsblatt Nr. 25 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 22. Dezember 2022

Seite 8 Nr. 25 · Weihnachten 2022 (9) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bei der – Einsatzabteilung in Hohentengen aus maximal 3 gewählten Mitgliedern, – Einsatzabteilung in Lienheim aus maximal 3 gewählten Mitgliedern, – Einsatzabteilung in Günzgen aus maximal 3 gewählten Mitgliedern, – Einsatzabteilung in Bergöschingen aus maximal 3 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem die Stellvertreter der Abteilungskommandanten, der Schriftführer und der Kassenverwalter an. Die Absätze 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 08.12.2022 gez. Martin Benz Bürgermeister Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11, 13, 15, 43, 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i. V. m § 34 Abs. 5 Feuerwehrgesetz (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 08.12.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

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