Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Nr. 7 vom 14. April 2022

Seite 12 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 7 / 2022 Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg informiert: Rentensplitting: die Alternative zur Hinterbliebenenrente Häufig sind in der Ehezeit erworbene Rentenan- sprüche von Frauen und Männern unterschied- lich hoch. Was viele nicht wissen: Durch das Rentensplitting können Ehepaare diese Anwart- schaften partnerschaftlich teilen und sich eine einkommensunabhängige Alternative zur Witwen- oder Witwerrente schaffen. Außer- dem soll damit die eigenständige Alterssicherung von Frauen verbessert werden. Dies teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg jetzt mit. Beim Rentensplitting werden die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt und beide so gestellt, als hätten sie während der Ehe gleich hohe Beiträge in die Rentenkasse gezahlt. Der Partner mit den höheren Rentenanwart- schaften gibt einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Partner ab. Für das Splitting können sich Eheleute entscheiden, bei denen jeder mindestens 25 Jahre an rentenrecht- lichen Zeiten zurückgelegt hat. Bedingung ist ferner, dass die Ehe entweder nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren worden sind. Die Splittingzeit beginnt jeweils mit dem Monat der Eheschlie- ßung und endet spätestens im Rentenalter oder wenn der Tod eines Ehepartners eintritt. Eine gemeinsame Erklärung beider Eheleute gegenüber der gesetzlichen Rentenversiche- rung ist notwendig, um das Splitting herbeizuführen. Da das Versicherungsleben bei- der Eheleute abgeschlossen sein muss, kann die Erklärung frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt abgegeben werden, an dem beide Partner die Regelaltersgrenze erreichen und Anspruch auf eine Altersvollrente haben. Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod eines Ehepartners kann sich der Hinterblie- bene auch noch allein für das Splitting und damit gegen eine Witwen- oder Witwerrente entscheiden. Ein Rentensplitting ist für alle Beteiligten verbindlich. Die Regelungen zum Splitting gelten natürlich auch für eingetra- gene Lebenspartnerschaften sinngemäß. Mehr Informationen enthält die kosten- lose Broschüre »Rentensplitting – partner- schaftlich teilen«. Sie kann von der Internet- seite www.deutsche-rentenversicherung-bw. de heruntergeladen oder als Papierversion bestellt werden (Telefon: 0721 825-23888 oder E-Mail: presse@drv-bw.de ). Wertschät- zung hat viele Gesichter. FürmehrWürde imAlter und im Beruf. Bewirb dich als Pflegekraft (m/w/d). Jetzt bewerben unter: sozial-schaffe.de SOZI-Anzeige-Gemeindeblatt-A6-2022-03-v01-02.indd 3 14.03.22 08:22

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