Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Nr. 9 vom 11. Mai 2022

Seite 4 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 9 / 2022 1.3 Für öffentliche Veranstaltungen wird mit demVeranstalter ein besonderer Mietvertrag abgeschlossen. Der Nutzer hat der Gemeinde Hohentengen a. H. einen Veranstaltungsleiter namentlich zu benennen, der während der Benutzung der Turn- und Mehrzweckhalle anwesend und für die Gemeinde Hohentengen a. H. erreichbar sein muss. 1.4 Der Nutzer ist für die in den überlassenen Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Die Halle darf vom Nutzer nicht ganz oder auch nur teilweise Dritten überlassen werden. 1.5 F ür den sportlichen Übungsbetrieb dürfen jeweils nur die Halle, die Umkleide-, Dusch- und Sanitärräume verwendet werden. Das Betreten aller übrigen Räume ist verboten. 2. Benutzungsgebühr 2.1 Für die Benutzung der Halle wird eine Gebühr gemäß der Anlage zur Hallenbenutzungsordnung erhoben. 3. Belegungsanmeldung 3.1 D ie Sport treibenden Vereine und Gruppen nutzen die Halle gemäßMietvertrag einschließlich Anhang und festgelegtem Belegungsplan. Sie haben mit der Verwaltung einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen. Sind Veranstaltungen (Proben etc.) von Vereinen oder von der Gemeinde selbst an den einzelnen Wochentagen vorgesehen, so haben diese Vorrang. Diese Veranstaltungen werden den entsprechenden Sportgruppen rechtzeitig mitgeteilt. 3.2 Vereine, Gruppen, Institutionen etc., die eine Veranstaltung sowie etwa dazugehörigen Probenbetrieb durchführen wollen, haben diese 5 Wochen vor dem ersten Belegungstermin bei der Gemeindeverwaltung - Hausmeister - schriftlich zu beantragen. Für die Veranstaltung erhält der Antragsteller einen Mietvertrag, der spätestens nach 8 Kalendertagen unterschrieben wieder zurückgegeben werden muss. Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, steht die Mehrzweckhalle für die beantragte Veranstaltung nicht zur Verfügung. 3.3 So genannte Hauptproben, die unbedingt in der Halle durchgeführt werden müssen, sind freitags abzuhalten. 3.4 Bei Veranstaltungsüberschneidungen wird sich die Gemeinde bei der Hallenvergabe nach dem von der Interessengemeinschaft der Vereine jährlich aufgestellten Veranstaltungskalender richten. 4. Aufsicht 4.1 Die Aufsicht, Überwachung des Betriebes in der Halle und die Einhaltung der Vorschriften obliegt dem Übungsleiter oder Veranstaltungsleiter.

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