Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Nr. 9 vom 11. Mai 2022

Nr. 9 / 2022 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 5 5. Übungsbetrieb Für den Sportbetrieb – Übungs- und Lehrbetrieb – gilt insbesondere folgendes: 5.1 Es muss dauernd ein verantwortlicher Übungsleiter anwesend sein. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes verantwortlich. Vor Inanspruchnahme der Halle hat er sich mit seiner Gruppe in das im Lehrerumkleidezimmer aufliegende Belegungsbuch einzutragen. 5.2 Das Betreten des Halleninnenraumes, einschließlich der Bühne, ist beim Sportbetrieb nur in Turn- oder Trainingsschuhen mit heller Sohle erlaubt. Trainings- und Turnschuhe, die im Freien getragen werden, gelten als Straßenschuhe. 5.3 Das Rauchen und der Genuss von Kaugummi ist in sämtlichen Räumen der Halle strengstens untersagt, ebenso die Mitnahme von zerbrechlichen Gegenständen. 5.4 Geräte sind in den Geräteräumen aufzubewahren. Sie dürfen nur mit Anweisung des Übungsleiters von den Übenden aufgestellt oder benutzt werden. 5.5 Vereinseigene Turngeräte dürfen in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung des Hausmeisters in den Geräteräumen untergebracht werden. Für die eingebrachten vereinseigenen Geräte oder sonstiges Inventar übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. 5.6 Der verantwortliche Übungsleiter hat etwa festgestellte Mängel an Geräten und Einrichtungen unverzüglich dem Hausmeister zu melden. 5.7 Die Benutzung der Hallen einschließlich der Nebenräume für Übungszwecke nach 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen vor 10.30 Uhr ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Hausmeisters möglich. 6. Veranstaltungen, Probenbetrieb, Sonstige Benutzung 6.1 Zu sämtlichen Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle Hohentengen hat der Veranstalter in der Halle einen Schutzboden gemäß den Anweisungen des Hausmeisters zu verlegen. Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass der Schutzboden nach Reinigung und Trocknung ordnungsgemäß versorgt wird. 6.2 Unter Bezugnahme auf die Versammlungsstättenverordnung sind bei der Einrichtung der Halle die bestehenden Bestuhlungs- und Tischpläne einzuhalten. Die Pläne sind in der Halle ausgehängt. Bei Zuwiderhandlung lehnt die Gemeinde jegliche Haftung ab. 6.3 Die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen erfolgt durch den jeweiligen Veranstalter (bei Veranstaltungen durch auswärtige Vereine und Institutionen muss die Bewirtschaftung durch einen örtlichen Verein oder Gastwirt erfolgen). Das vorhandene Geschirr wird schrankfertig per Übergabeprotokoll vomVeranstalter übernommen und auch schrankfertig an den Hausmeister zurückgegeben. Fehlendes Geschirr wird zum Neubeschaffungspreis berechnet.

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