Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Nr. 9 vom 11. Mai 2022

Nr. 9 / 2022 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 7 6.12 Vereine und Gruppen, die in den Hallen Übungsstunden oder Probenbetrieb durchführen, müssen sich beim Hausmeister spätestens drei Tage vor der Übungseinheit bzw. Probe einen Schlüssel besorgen. Schlüssel von anderen Vereinen oder Abteilungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Hausmeister weitergegeben werden. 6.13 Z usätzlicher Probenbetrieb parallel zu einer Sportübungsstunde ist nur nach Absprache mit dem jeweiligen Übungsleiter möglich. 6.14 Vor Inanspruchnahme der Halle ist die Nutzung in das im Lehrerumkleidezimmer aufliegende Belegungsbuch einzutragen. 7. Zuwiderhandlungen 7.1 D er Nutzer haftet für den reibungslosen Ablauf während der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Wer gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung, der Brandschutzordnung oder des Mietvertrages inkl. Anhang verstößt, wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- € belegt. Zusätzlich kann ein Benutzungsverbot (befristet oder unbefristet) ausgesprochen werden. 8. Haftung 8.1 Der Nutzer haftet insbesondere für alle Personen-, Sach-, Vermögens- und Gebäudeschäden, die der Gemeinde Hohentengen a. H. oder Dritten durch den Nutzer, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. 8.2 Der Nutzer stellt die Gemeinde Hohentengen a. H. von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei. 8.3 Für mitgebrachte Gegenstände des Nutzers und Dritter übernimmt die Gemeinde Hohentengen a. H. keine Haftung. Die Gemeinde Hohentengen a. H. haftet bei ihrem Verschulden ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 8.4 Die Überbelegung der Räumlichkeiten ist strengstens untersagt. Der Nutzer haftet der Gemeinde Hohentengen a. H. sowie deren Bediensteten für jeden Schaden, der durch die Überbelegung des Mietgegenstandes verursacht wird. Für den Fall, dass die Gemeinde Hohentengen a. H. von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen wird, die durch Überbelegung der Räumlichkeiten verursacht worden sind, ist der Nutzer verpflichtet, die Gemeinde Hohentengen a. H. von diesen Ansprüchen zu befreien. Der Nutzer kann gegen seine Haftung nicht einwenden, dass die Gemeinde Hohentengen a. H. die Kontrollen der Einhaltung der Belegungsgrenzen nicht oder nicht ausreichend ausgeübt hat. Das Risiko seiner Haftung ist in die gemäß Nr. 8.7 abzuschließende Haftpflichtversicherung einzuschließen. 8.5 Der Nutzer kann gegen Forderungen der Gemeinde Hohentengen a. H. aus diesen haftungsrechtlichen Vorschriften nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

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