Mitteilungsblatt Nr. 1 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. Januar 2023

Nr. 1 / 2023 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 11 (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden 20,00 €, von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 30,00 €, von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 40,00 €. § 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen. § 3 Aufwandsentschädigung Die Mitglieder der Verbandsversammlung (Mitgliedsvertreter und deren weitere Mitglieder) sowie der Geschäftsführer (Verbandsrechner/Schriftführer), Kassenverwalter und Wasserwart erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € je Sitzung. Die Vertreter eines beratenden Mitglieds erhalten keine Entschädigungen. Das Sitzungsgeld wird für die entschädigungspflichtigen Sitzungen am Jahresende gezahlt. § 4 Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsitzenden Die Verbandsvorsitzende des Zweckverbandes erhält anstelle des Ersatzes seiner Auslagen, seines Verdienstausfalles und für die zeitliche Inanspruchnahme in Ausübung ihres Amtes (mit Ausnahme der Teilnahme an den Sitzungen) eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich auf 100,00 € für seine Tätigkeit als Leiter der Verbandsverwaltung und Vorsitzende der Verbandsversammlung festgesetzt.

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