Mitteilungsblatt Nr. 1 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. Januar 2023

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 1 / 2023 • Schutzgut Landschaftsbild: Aussagen zu Vielfalt, Eigenart und Naturnähe • Schutzgut Mensch: Erholungs-/Freizeitnutzung • Schutzgut Fläche: aktuelle Nutzung und Grad der Versiegelung • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Baumpflanzung innerhalb des Plangebiets, Dachbegrünung, Entsiegelung, Waldrefugium/Waldstillegung im Distrikt Kernenwieden (Flst. Nr. 2383 Dangstetten), Entwicklung von Feldlerchenstreifen und Blühstreifen bzw. Dauerbrachen im Gewann Fohrenbuck Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde und des Gemeindeverwaltungsverbandes wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen: • Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 24.05.2022: Ausführungen zur Geotechnik, Grundwasserflurabstand, Tiefbrunnen Kirschbaumäcker • LRA Waldshut Abt. Gewässerschutz, 27.05.2022: Hinweis zum Umgang mit Drainagewasser, Grundwasser und Tiefbrunnen Kirschbaumäcker • LRA Waldshut Abt. Forst, 27.05.2022: Stellungnahme zur Waldstillegung • LRA Waldshut Landwirtschaftsamt, 27.05.2022: Wertigkeit der Ackerfläche Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen im Rathaus Küssaberg und im Rathaus Hohentengen abgegeben werden. Stellungnahmen können auch per E-Mail an bartosch.jessica@kuessaberg.de oder per Fax an 0 77 41 / 60 01-50 gerichtet werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben können. Hinsichtlich der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internet-Adresse https://www.kuessaberg.info/service/rathaus-politik/bauleitplanung eingestellt. Küssaberg, den 19.01.2023 M artin Benz Verbandsvorsitzender

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