Mitteilungsblatt Nr. 10 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Mai 2023

Seite 2 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 10 / 2023 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut Erneute (deklaratorische) Bekanntmachung der Satzung über die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 11.05.2023 folgende Satzung über die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlings-unterkünfte vom 12. November 2015 mit Änderungssatzungen vom 27.04.2017, 18.05.2017, 17.05.2018, 13.09.2018, 02.05.2019, 14.05.2020, 20.05.2021 sowie 19.05.2022 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt für a.) die Unterkunft Oberdorfstraße 2, 79801 Hohentengen a.H. eine Person 435,72 € je Wohnplatz und Kalendermonat b.) die Unterkunft Hauptstraße 15 a, 79801 Hohentengen a.H. eine Person 275,38 € je Wohnplatz und Kalendermonat zwei Personen in familiärer Gemeinschaft 550,76 € für zwei Wohnplätze je Kalendermonat drei Personen in familiärer Gemeinschaft 826,14 € für drei Wohnplätze je Kalendermonat vier Personen in familiärer Gemeinschaft 1.101,52 € für vier Wohnplätze je Kalendermonat fünf Personen in familiärer Gemeinschaft 1.376,90 € für fünf Wohnplätze je Kalendermonat sechs Personen in familiärer Gemeinschaft 1.652,28 € für sechs Wohnplätze je Kalendermonat

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