Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 12. Oktober 2023

Seite 2 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 20 / 2023 Bekanntmachung Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Aufgrund von § 20 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 28. September 2023 folgendes Redaktionsstatut beschlossen: 1. Amtsblatt 1.1 Die Gemeinde gibt ein eigenes Amtsblatt heraus. Es führt den Titel „Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde für die Ortsteile Bergöschingen, Günzgen, Herdern, Hohentengen, Lienheim, Stetten“. Das Amtsblatt erscheint in der Regel 14-tägig jeweils donnerstags, sofern infolge von Feiertagen oder anderen zwingenden Ereignissen keine andere Regelung notwendig ist. 1.2 Das Amtsblatt ist das öffentliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein nach der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der aktuell gültigen Fassung und dient im Übrigen der Information der Bevölkerung über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch im Anzeigenteil. 1.3 Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem nichtamtlichen Teil, die zusammen den redaktionellen Teil bilden, sowie aus einem Anzeigenteil. Verantwortlich im Sinne des Presserechts für den redaktionellen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt, für den Anzeigenteil der Verlag. Unbeschadet dieser presserechtlichen Verantwortung ist für Veröffentlichungen im nichtamtlichen und im Anzeigenteil der jeweilige Verfasser oder Inserent bzw. die Organisation verantwortlich, in deren Namen die Veröffentlichung erfolgt. Redaktioneller Teil und Anzeigenteil sind zu trennen. 2. Inhalt 2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe dieser Richtlinien veröffentlicht: a) Amtliche und ortsübliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Gemeinde; b) sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Gemeinde und ihrer Einrichtungen sowie anderer öffentlicher Behörden und Stellen; c) Stellungnahmen von Fraktionen des Gemeinderats zu Angelegenheiten der Gemeinde, jedoch nicht in den letzten 4 Monaten vor einer Wahl oder eines Bürgerentscheids; d) Veranstaltungshinweise von örtlichen Vereinen, sofern ein Bezug der Veranstaltung zur Gemeinde besteht;

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