Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 12. Oktober 2023

Seite 4 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 20 / 2023 Um die Chancengleichheit bei Wahlen und Bürgerentscheiden und die Neutralität der Gemeinde während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen in einem Zeitraum von 4 Monaten vor Wahlen und Bürgerentscheiden ausgeschlossen (Karenzzeit). 3.6 V eranstaltungshinweise von örtlichen Vereinen sowie örtlichen politischen Parteien und Wählervereinigungen (Ortsverbände) werden im redaktionellen Teil mit Angabe von Datum und Art der Veranstaltung kostenlos veröffentlicht. Darüber hinaus sind kostenpflichtige Veranstaltungshinweise im Anzeigenteil möglich. 3.7 Die Reihenfolge des Abdrucks im redaktionellen Teil bestimmt der Bürgermeister. 4. Wahlwerbung 4.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen und Beilagen zu Wahlen, an denen die Einwohner und Bürger der Gemeinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. 4.2 Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. 4.3 Kandidiert für eine Kommunalwahl ein Bewerber, der nicht einer Partei oder Gruppierung angehört oder von einer Partei oder Gruppierung unterstützt wird, so ist dieser als Partei oder Gruppierung im Sinne des Redaktionsstatuts zu behandeln. 4.4 Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei oder Gruppierung beschränken, die Gegenstand der Wahl ist. Sie darf weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten. 4.5 Wahlwerbung ist ausschließlich in Form von Anzeigen und Beilagen zulässig. 5. Geltungsumfang Die Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzeigenteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden. Diese Regelung ist auch für den Verlag bindend. 6. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Hohentengen am Hochrhein, 28. September 2023 Jürgen Wiener, Bürgermeister Hinweis zur Verwendung weiblicher, männlicher und diversgeschlechtlicher Formulierungen Um die Lesbarkeit dieses Redaktionsstatuts zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen und diversgeschlechtlichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

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