Mitteilungsblatt Nr. 22 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 9. November 2023

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 22 / 2023 nen Wochentagen vorgesehen, so haben diese Vorrang. Diese Veranstaltungen werden den entsprechenden Sportgruppen rechtzeitig mitgeteilt. 3.2 Vereine, Gruppen, Institutionen etc., die eine Veranstaltung sowie etwa dazugehörigen Probenbetrieb durchführen wollen, haben diese 5 Wochen vor dem ersten Belegungstermin bei der Gemeindeverwaltung - Hausmeister - schriftlich zu beantragen. Für die Veranstaltung erhält der Antragsteller einen Mietvertrag, der spätestens nach 8 Kalendertagen unterschrieben wieder zurückgegeben werden muss. Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, steht die Mehrzweckhalle für die beantragte Veranstaltung nicht zur Verfügung. 3.3 S o genannte Hauptproben, die unbedingt in der Halle durchgeführt werden müssen, sind freitags abzuhalten. 3.4 Bei Veranstaltungsüberschneidungen wird sich die Gemeinde bei der Hallenvergabe nach dem von der Interessengemeinschaft der Vereine jährlich aufgestellten Veranstaltungskalender richten. 4. Aufsicht 4.1 Die Aufsicht, Überwachung des Betriebes in der Halle und die Einhaltung der Vorschriften obliegt dem Übungsleiter oder Veranstaltungsleiter. 5. Übungsbetrieb Für den Sportbetrieb - Übungs- und Lehrbetrieb - gilt insbesondere folgendes: 5.1 Es muss dauernd ein verantwortlicher Übungsleiter anwesend sein. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes verantwortlich. Vor Inanspruchnahme der Halle hat er sich mit seiner Gruppe in das im Lehrerumkleidezimmer aufliegende Belegungsbuch einzutragen. 5.2 Das Betreten des Halleninnenraumes, einschließlich der Bühne, ist beim Sportbetrieb nur in Turn- oder Trainingsschuhen mit heller Sohle erlaubt. Trainings- und Turnschuhe, die im Freien getragen werden, gelten als Straßenschuhe. 5.3 Das Rauchen und der Genuss von Kaugummi ist in sämtlichen Räumen der Halle strengstens untersagt, ebenso die Mitnahme von zerbrechlichen Gegenständen. 5.4 Geräte sind in den Geräteräumen aufzubewahren. Sie dürfen nur mit Anweisung des Übungsleiters von den Übenden aufgestellt oder benutzt werden. 5.5 Vereinseigene Turngeräte dürfen in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung des Hausmeisters in den Geräteräumen untergebracht werden. Für die eingebrachten vereinseigenen Geräte oder sonstiges Inventar übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. 5.6 Der verantwortliche Übungsleiter hat etwa festgestellte Mängel an Geräten und Einrichtungen unverzüglich dem Hausmeister zu melden.

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