Mitteilungsblatt Nr. 22 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 9. November 2023

Nr. 22 / 2023 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 7 5.7 Die Benutzung der Hallen einschließlich der Nebenräume für Übungszwecke nach 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen vor 10.30 Uhr ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Hausmeisters möglich. 6. Veranstaltungen, Probenbetrieb, Sonstige Benutzung 6.1 Zu sämtlichen Veranstaltungen mit Bewirtung (ausgenommen Bewirtung an Tischen) in der Mehrzweckhalle Hohentengen hat der Veranstalter in der Halle einen Schutzboden gemäß den Anweisungen des Hausmeisters zu verlegen. Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass der Schutzboden nach Reinigung und Trocknung ordnungsgemäß versorgt wird. 6.2 Unter Bezugnahme auf die Versammlungsstättenverordnung sind bei der Einrichtung der Halle die bestehenden Bestuhlungs- und Tischpläne einzuhalten. Die Pläne sind in der Halle ausgehängt. Bei Zuwiderhandlung lehnt die Gemeinde jegliche Haftung ab. 6.3 Die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen erfolgt durch den jeweiligen Veranstalter (bei Veranstaltungen durch auswärtige Vereine und Institutionen muss die Bewirtschaftung durch einen örtlichen Verein oder Gastwirt erfolgen). Das vorhandene Geschirr wird schrankfertig per Übergabeprotokoll vom Veranstalter übernommen und auch schrankfertig an den Hausmeister zurückgegeben. Fehlendes Geschirr wird zum Neubeschaffungspreis berechnet. 6.4 Veranstaltungen müssen spätestens um 3.00 Uhr - wenn nichts anderes vereinbart ist - beendet sein. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachtruhe der Nachbarschaft durch die Veranstaltung und ihre Besucher nicht über Gebühr gestört wird. 6.5 D er Veranstalter hat unter Aufsicht des Hausmeisters die Tische und Stühle nach der Veranstaltung wieder wegzuräumen. Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Halle vom Veranstalter einschließlich der benutzten Nebenräume bis spätestens 10.00 Uhr des folgenden Tages besenrein zu übergeben. Ebenfalls ist die Hallenumgebung (Parkplatz, ggf. Schulhof etc.) zu säubern. 6.6 Das Einholen der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Genehmigungen ist ausschließlich Sache des Veranstalters. Für erforderliche Sperrzeitverkürzungen, Gema-Gebühren, Einhaltung der Jugendschutz- und anderer gesetzlicher Bestimmungen, ist der Veranstalter zuständig. 6.7 Der Veranstalter hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu sorgen. 6.8 Bei jeder Veranstaltung ist vom Veranstalter ein Ordnungsdienst mit mindestens 3 Personen einzurichten. Die Ordner sind verpflichtet, für einen ruhigen und ordnungsgemäßen Ablauf der gesamten Veranstaltung einschließlich Parkplatz und Sportanlagen Sorge zu tragen. Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass die Gänge - auch zwischen den Stuhl- und Tischreihen - nicht zugestellt werden und haben im Brandfall das geordnete Verlassen des Gebäudes durch die Teilnehmer zu regeln.

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