Mitteilungsblatt Nr. 23 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. November 2023

Nr. 23 / 2023 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 3 1.5 F ür den sportlichen Übungsbetrieb dürfen jeweils nur die Halle, die Umkleide-, Dusch- und Sanitärräume verwendet werden. Das Betreten aller übrigen Räume ist verboten. 2. Benutzungsgebühr 2.1 Für die Benutzung der Halle wird eine Gebühr gemäß der Anlage zur Hallenbenutzungsordnung erhoben. 2.2 Soweit die Leistungen, die den in dieser Gebührenordnung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. 3. Belegungsanmeldung 3.1 Die Sport treibenden Vereine und Gruppen nutzen die Halle gemäß Mietvertrag einschließlich Anhang und festgelegtem Belegungsplan. Sie haben mit der Verwaltung einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen. Sind Veranstaltungen (Proben etc.) von Vereinen oder von der Gemeinde selbst an den einzelnen Wochentagen vorgesehen, so haben diese Vorrang. Diese Veranstaltungen werden den entsprechenden Sportgruppen rechtzeitig mitgeteilt. 3.2 Vereine, Gruppen, Institutionen etc., die eine Veranstaltung sowie etwa dazugehörigen Probenbetrieb durchführen wollen, haben diese 5 Wochen vor dem ersten Belegungstermin bei der Gemeindeverwaltung - Hausmeister - schriftlich zu beantragen. Für die Veranstaltung erhält der Antragsteller einen Mietvertrag, der spätestens nach 8 Kalendertagen unterschrieben wieder zurückgegeben werden muss. Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, steht die Mehrzweckhalle für die beantragte Veranstaltung nicht zur Verfügung. 3.3 So genannte Hauptproben, die unbedingt in der Halle durchgeführt werden müssen, sind freitags abzuhalten. 3.4 Bei Veranstaltungsüberschneidungen wird sich die Gemeinde bei der Hallenvergabe nach dem von der Interessengemeinschaft der Vereine jährlich aufgestellten Veranstaltungskalender richten. 4. Aufsicht 4.1 Die Aufsicht, Überwachung des Betriebes in der Halle und die Einhaltung der Vorschriften obliegt dem Übungsleiter oder Veranstaltungsleiter. 5. Übungsbetrieb Für den Sportbetrieb - Übungs- und Lehrbetrieb - gilt insbesondere folgendes: 5.1 Es muss dauernd ein verantwortlicher Übungsleiter anwesend sein. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes verantwortlich. Vor Inanspruchnahme der Halle hat er sich mit seiner Gruppe in das im Lehrerumkleidezimmer aufliegende Belegungsbuch einzutragen. 5.2 Das Betreten des Halleninnenraumes, einschließlich der Bühne, ist beim Sportbetrieb nur in Turn- oder Trainingsschuhen mit heller Sohle erlaubt. Trainings- und Turnschuhe, die im Freien getragen werden, gelten als Straßenschuhe. 5.3 Das Rauchen und der Genuss von Kaugummi ist in sämtlichen Räumen der Halle strengstens untersagt, ebenso die Mitnahme von zerbrechlichen Gegenständen.

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