Mitteilungsblatt Nr. 23 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. November 2023

Nr. 23 / 2023 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 5 6.9 Dem Veranstalter wird empfohlen, eine Brandsicherheitswache einzusetzen. Der Nutzer hat spätestens 5 Wochen vor der Veranstaltung mit dem Feuerwehrkommandanten Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob eine Brandwache erforderlich ist. 6.10 F ür die Garderobe besteht Benutzungszwang. Bei Besetzung der Garderobe durch den Veranstalter obliegt diesem auch die Annahme und Abgabe der Kleider. Den jeweiligen Veranstaltern wird dringend empfohlen, hierfür eine entsprechende Diebstahlversicherung abzuschließen. 6.11 B eim Anbringen von Dekorationen in der Halle inklusive der Bühne dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen. In der Mehrzweckhalle Hohentengen sind ausschließlich die zum Zwecke einer Dekoration angebrachten Führungsschienen an der Decke zu verwenden (siehe anliegender Plan). Das Anbringen jeglicher Dekorationen direkt an Wänden ist untersagt. Dekorationen, die der Veranstalter in der Halle angebracht hat, sind von ihm unmittelbar nach der Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen. Das Anbringen und Entfernen der Dekoration erfolgt im Einvernehmen mit dem Hausmeister. Eventuelle Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt. 6.12 Vereine und Gruppen, die in den Hallen Übungsstunden oder Probenbetrieb durchführen, müssen sich beim Hausmeister spätestens drei Tage vor der Übungseinheit bzw. Probe einen Schlüssel besorgen. Schlüssel von anderen Vereinen oder Abteilungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Hausmeister weitergegeben werden. 6.13 Zusätzlicher Probenbetrieb parallel zu einer Sportübungsstunde ist nur nach Absprache mit dem jeweiligen Übungsleiter möglich. 6.14 Vor Inanspruchnahme der Halle ist die Nutzung in das im Lehrerumkleidezimmer aufliegende Belegungsbuch einzutragen. 7. Zuwiderhandlungen 7.1 Der Nutzer haftet für den reibungslosen Ablauf während der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Wer gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung, der Brandschutzordnung oder des Mietvertrages inkl. Anhang verstößt, wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- € belegt. Zusätzlich kann ein Benutzungsverbot (befristet oder unbefristet) ausgesprochen werden. 8. Haftung 8.1 Der Nutzer haftet insbesondere für alle Personen-, Sach-, Vermögens- und Gebäudeschäden, die der Gemeinde Hohentengen a. H. oder Dritten durch den Nutzer, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. 8.2 Der Nutzer stellt die Gemeinde Hohentengen a. H. von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei. 8.3 Für mitgebrachte Gegenstände des Nutzers und Dritter übernimmt die Gemeinde Hohentengen a. H. keine Haftung. Die Gemeinde Hohentengen a. H. haftet bei ihrem Verschulden ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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