Mitteilungsblatt Nr. 23 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. November 2023

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 23 / 2023 8.4 Die Überbelegung der Räumlichkeiten ist strengstens untersagt. Der Nutzer haftet der Gemeinde Hohentengen a. H. sowie deren Bediensteten für jeden Schaden, der durch die Überbelegung des Mietgegenstandes verursacht wird. Für den Fall, dass die Gemeinde Hohentengen a. H. von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen wird, die durch Überbelegung der Räumlichkeiten verursacht worden sind, ist der Nutzer verpflichtet, die Gemeinde Hohentengen a. H. von diesen Ansprüchen zu befreien. Der Nutzer kann gegen seine Haftung nicht einwenden, dass die Gemeinde Hohentengen a. H. die Kontrollen der Einhaltung der Belegungsgrenzen nicht oder nicht ausreichend ausgeübt hat. Das Risiko seiner Haftung ist in die gemäß Nr. 8.7 abzuschließende Haftpflichtversicherung einzuschließen. 8.5 Der Nutzer kann gegen Forderungen der Gemeinde Hohentengen a. H. aus diesen haftungsrechtlichen Vorschriften nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 8.6 Die Pflichten gemäß § 38 Versammlungsstättenverordnung werden auf den Nutzer (Veranstalter) übertragen. 8.7 Der Nutzer ist verpflichtet, eine alle Bereiche umfassende und ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen, die insbesondere auch Vermögensschäden und Mietsachschäden an Gebäude/Räumen und an beweglichen Gegenständen in der Halle, auch verursacht durch Gäste, beinhaltet. 9. Inkrafttreten Die Hallenbenutzungsordnung tritt am 01. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hallenbenutzungsordnung vom 13. Mai 2022 außer Kraft. Die Regelungen dieser Benutzungsordnung beziehen sich auf weibliche, männliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde grundsätzlich die männliche Form der Personenbezeichnungen gewählt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 26. Oktober 2023 Gez. Jürgen Wiener Bürgermeister Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg Feststellung des Jahresabschlusses 2022 Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 5 und 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ), jeweils in der geltenden Fassung, stellt die Verbandsversammlung am 10.10.2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2022 mit folgenden Werten fest:

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