Mitteilungsblatt Nr. 25 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 21. Dezember 2023

Seite 4 Nr. 25 · Weihnachten 2023 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein - Landkreis Waldshut Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gemeindeentwicklung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.12.2023 entschieden, die Gemeinde Hohentengen zur demenzaktiven Gemeinde zu entwickeln und in diesem Zuge auch ein Fördernetzwerk für pflegebedürftige Menschen aufzubauen. Zuständig für die Ausführung wird der Eigenbetrieb Gemeindeentwicklung sein, so dass der Zweck der Betriebssatzung entsprechend anzupassen ist: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „GEMEINDEENTWICKLUNG“ der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein vom 14. Dezember 2023 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 14. Dezember 23 folgende Betriebssatzung für den Eigenbetrieb ‚Gemeindeentwicklung‘ beschlossen: § 1 Name und Gegenstand des Eigenbetriebs (1) Der Betrieb wird unter der Bezeichnung „Gemeindeentwicklung“ als Eigenbetrieb der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein geführt. (2) Der Eigenbetrieb hat den Zweck ‚Bau, Vermietung/Verpachtung von Wohn- und Gewerberaum zur Sicherung der Daseinsvorsorge und Grundversorgung‘. Zur Erfüllung dieses Zweckes erhält der Eigenbetrieb einen Investitionszuschuss. Ferner ist es Zweck des Eigenbetriebes, Strukturen zur Unterstützung Bedürftiger aufzubauen. Dabei geht es insbesondere darum, die Lebensqualität und gesellschaftlichen Teilhabe von pflegebedürftigen Menschen, sowie Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen zu fördern, die Begegnungsmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Demenz schaffen und entsprechende schnittstellenübergreifende Zusammenarbeit zu institutionalisieren und zu koordinieren. (3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diese Betriebszwecke fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte. (4) Der Eigenbetrieb soll einen Gewinn erwirtschaften. § 2 Zuständigkeiten (1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

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