Mitteilungsblatt Nr. 4 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. März 2023

Nr. 4 / 2023 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 5 (3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte. (4) D er Eigenbetrieb soll einen Gewinn erwirtschaften. § 2 Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. § 3 Zuständigkeiten (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung und der Abschluss von Verträgen mit Großkunden. (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in regelmäßigen Abständen über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs. § 4 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital (1) DieWirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der EigenbetriebsverordnungHGB – EigBVO-HGB - auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. (2) Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 1.036.330,39 Euro festgesetzt. § 5 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Betriebssatzung vom 03.03.2017 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hohentengen

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