Mitteilungsblatt Nr. 9 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 11. Mai 2023

Seite 18 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 9 / 2023 Der Hegering informiert: Jungtierzeit – Rücksichtnahme ist notwendig! Gerade jetzt haben viele Wildtiere und Vögel Nachwuchs. Nehmen Sie bitte darauf Rücksicht und bleiben Sie bei Ihren Unternehmungen in Wald und Feld auf den Wegen und lassen Sie ihre Hunde nicht frei herumlaufen. Besonders in Getreidefeldern, Wiesen und Hecken halten sich oft Jungwild bzw. brütende Vögel auf. Die scheuen Tierkinder brauchen jetzt vor allem Ruhe, um ungestört fressen, ausruhen und aufwachsen zu können. Bitte auf keinen Fall anfassen oder mitnehmen! Eine Störung kann für die Jungtiere fatale Folgen haben, unter Umständen werden die Jungtiere sogar von den Elterntieren verlassen und gehen dann ein. Wir bitten Sie daher, Ihren Hund zur Sicherheit anzuleinen. Die Natur freut sich sicher über ihre Rücksichtnahme! VDK Ortsverband informiert: Jetzt gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten Seit Januar 2023 gilt das sogenannte Notvertretungsrecht für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner. Denn entgegen weitverbreiteter Ansicht konnten sich diese Personen bis vor Kurzem, auch im medizinischen Notfall, nicht bei medizinischen Entscheidungen vertreten. Die Gesetzesänderung bedeutet nun: Auch wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, können Eheleute und eingetragene Lebenspartner im medizinischen Notfall, beispielsweise nach einem schweren Unfall oder Schlaganfall, füreinander entscheiden. So regelt es Paragraf 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eheleute, die nicht möchten, dass der Ehepartner im Notfall für sie in Gesundheitsangelegenheiten entscheidet, können Widerspruch einlegen und beim Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) eintragen lassen. Weitere Ausschlussgründe für das Notvertretungsrecht sind: Das Ehepaar lebt getrennt oder es gibt bereits eine Vorsorgevollmacht mit entsprechenden Regelungen. Das Notvertretungsrecht ist auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und auf maximal sechs Monate begrenzt. Nach Fristablauf wird bei Bedarf ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt. Eine Vorsorgevollmacht ist daher weiterhin sinnvoll.

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