Mitteilungsblatt Nr. 9 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 11. Mai 2023

Nr. 9 / 2023 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 3 § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 12 Euro. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 10 Euro für jede volle Stunde ersetzt. (3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (4) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Gemeindefeuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Absatz 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird. (5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten. § 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 8 Euro / Stunde, maximal 75 Euro / Tag gewährt. Unbeschadet der folgenden Regelung wird für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu drei Stunden keine Aufwandsentschädigung für Auslagen gewährt. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschä-

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