Mitteilungsblatt Nr. 9 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 11. Mai 2023

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 9 / 2023 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde am Hochrhein am Hochrhein Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 in Verbindung mit §§ 2, 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen a. H. am 20.04.2023 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hohentengen a.H (im folgenden Feuerwehr genannt) im Sinne des Feuerwehrgesetzes (FwG) i. V. m der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hohentengen a. H. (2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2 Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 FwG sind unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt, wenn die folgenden Tatbestände nach §34 Abs.1 FwG erfüllt sind: 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,

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