Mitteilungsblatt Nr. 1 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Januar 2024.

Seite 18 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 1 / 2024 Landesbauordnung Wesentliche Änderungen ab dem 01.01.2024 durch das „Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren“ Änderung Erläuterung Antragseinreichung Anträge und Bauvorlagen sind – direkt bei den unteren Baurechtsbehörden und – ab dem Jahr 2025 rein elektronisch einzureichen. Beschränkung der Nachbarbenachrichtigung Eine Benachrichtigung erfolgt nur noch bei Angrenzern und hier nur noch in Fällen von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften (sog. AAB-Fälle). AAB sind nunmehr antragspflichtig. Die Entscheidung ob/welche Nachbarn zu beteiligen sind, liegt bei der Baurechtsbehörde Erweiterte Bekanntgabe an Nachbarn Bescheide sind von der Baurechtsbehörde auch Angrenzern oder sonstigen Nachbarn zuzustellen bzw. bekanntzugeben, sofern diese in ihren öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen berührt sein können. Kenntnisgabeverfahren Die Gemeinde teilt, nach Benachrichtigung durch die Baurechtsbehörde, unverzüglich mit, ob ein Grund nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2-4 LBO (gesicherte Erschließung, Baulasten, Sanierungsgebiete) vorliegt. Aufweichung Schriftformerfordernis Alternativ zur Schriftform wird der Erlass der baurechtlichen Entscheidung in elektronischer Textform ermöglicht. Aufweichung Zustellungserfordernis Alternativ zur Zustellung wird die Bekanntgabe nach dem OZG für elektronische Verwaltungsakte ermöglicht. Nutzungsverpflichtung Onlinedienst Die Baurechtsbehörde kann verlangen, dass die elektronische Antragseinreichung über einen von ihr vorgesehenen Onlinedienst erfolgt.

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