Mitteilungsblatt Nr. 1 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Januar 2024.

Seite 22 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 1 / 2024 Einwohnermeldeamt geschlossen! Wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung bleibt das Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung am Dienstag, 30. Januar 2024 geschlossen. Fasnacht naht Rund um den Jugendschutz, besonders in Bezug auf Alkohol und dem Aufenthalt bei Tanz-veranstaltungen und in Gaststätten informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Website www.bmfsfj.de Den Link zur nebenstehenden Broschüre finden Sie auch auf der Website der Gemeinde www.hohentengen.de unter Aktuelles Die Broschüre ist im Rathaus, Zimmer Nr. 1, Einwohnermeldeamt erhältlich. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen bei Wahlen und Abstimmungen Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Hohentengen a. H., Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H., E-Mail: k.maier@hohentengen-ah.de eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohner und Einwohnerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

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