Mitteilungsblatt Nr. 1 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Januar 2024.

Nr. 1 / 2024 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 9 • Festsetzung des Mindestabstandes von Einfriedungen zur Geländeoberfläche von 20 cm, um den Durchlass für Kleintiere zu gewährleisten. • Festsetzung von gebietsheimischen standortgerechten Pflanzenarten sowie Saatgut. • Um baubedingte Beeinträchtigungen ausschließen zu können, sind die notwendigen Bauarbeiten als Tagbaustelle durchzuführen. Arbeiten nach Sonnenuntergang sind nicht zulässig. Kompensationsmaßnahmen • Gestaltung des Unterwuchses der Sondergebietsfläche sowie der Grünflächen als Fettwiese. • Entwicklung von Gebüschen mittlerer Standorte. • Anbringen von Fledermauskästen. Grünplanerische Festsetzungen und Hinweise • Boden-/Grundwasserschutz • Gestaltung baulicher Anlagen • Maßnahmen zum Schutz von Tieren • Ökologische Baubegleitung/Schutz geschützter Biotope und FFH-Mähwiesen • Tabuzone • Pflanzfestsetzungen • Zeitpunkt der Pflanzung/Pflege • Mindestpflanzqualitäten • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Ein Bodenschutzkonzept wurde erstellt. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Begründung, Straßen- und Baugrenzenplan einschließlich Umweltbericht wird von Donnerstag, den 01. Februar 2024 bis einschließlich Montag, den 04. März 2024 bei der Gemeindeverwaltung Hohentengen am Hochrhein., Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden öffentlich ausgelegt. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage www.hohentengen.de eingestellt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, 79801 Hohentengen am Hochrhein, vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Da das

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0