Mitteilungsblatt Nr. 10 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 29. Mai 2024.

Nr. 10 / 2024 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 5 Bekanntmachung der Satzung über die Änderung der Hauptsatzung vom 20. Oktober 2003 mit Änderungssatzung vom 18. Februar 2021 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 16. Mai 2024 folgende Satzung über die Änderung der Hauptsatzung vom 20. Oktober 2003 mit Änderungssatzung vom 18. Februar 2021 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 4 Zuständigkeiten wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder dem Gemeinderat übertragenden Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000 Euro im Einzelfall; 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung bis zu 5.000 Euro im Einzelfall; 2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entscheidungen im Betreuungsbereich sowie von Aushilfsangestellten und Praktikanten; 2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen; 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall; 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall; 2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe; 2.6.2 über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 6.000 Euro;

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