Mitteilungsblatt Nr. 10 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 29. Mai 2024.

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 10 / 2024 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 Euro beträgt; 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 20.000 Euro im Einzelfall; 2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 Euro im Einzelfall; 2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall; 2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt; 2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat; 2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. 2.14 die Entscheidung über die Stimmabgabe der Gemeinde zur Feststellung und zur Änderung des Wirtschaftsplanes, zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verwendung des Ergebnisses in den Gesellschafterversammlungen der Energieversorgung Klettgau-Rheintal GmbH & Co. KG und der Energieversorgung Klettgau-Rheintal-Verwaltungs-GmbH. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, 16. Mai 2024 gez. Jürgen Wiener, Bürgermeister

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