Mitteilungsblatt Nr. 10 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 29. Mai 2024.

Nr. 10 / 2024 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 7 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein - Landkreis Waldshut Bekanntmachung der Satzung über die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 16.05.2024 folgende Satzung über die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlings-unterkünfte vom 12. November 2015 mit Änderungssatzungen vom 27.04.2017, 18.05.2017, 17.05.2018, 13.09.2018, 02.05.2019, 14.05.2020, 20.05.2021, 19.05.2022 sowie am 11.05.2023, beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt für a.) die Unterkunft Oberdorfstraße 2, 79801 Hohentengen a.H. eine Person 439,31 € je Wohnplatz und Kalendermonat b.) die Unterkunft Hauptstraße 15 a, 79801 Hohentengen a.H. eine Person 247,71 € je Wohnplatz und Kalendermonat zwei Personen in familiärer Gemeinschaft 495,42 € für zwei Wohnplätze je Kalendermonat drei Personen in familiärer Gemeinschaft 743,13 € für drei Wohnplätze je Kalendermonat vier Personen in familiärer Gemeinschaft 990,84 € für vier Wohnplätze je Kalendermonat fünf Personen in familiärer Gemeinschaft 1.238,55 € für fünf Wohnplätze je Kalendermonat sechs Personen in familiärer Gemeinschaft 1.486,26 € für sechs Wohnplätze je Kalendermonat sieben Personen in familiärer Gemeinschaft 1.733,97 € für sieben Wohnplätze je Kalendermonat c.) die Unterkunft Dorfstraße 36, 79801 Hohentengen a.H. eine Person 198,30 € je Wohnplatz und Kalendermonat

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