Mitteilungsblatt Nr. 12 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 27. Juni 2024.

Nr. 12 / 2024 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 7 Information und Beratung Ausführliche Informationen gibt es online auf www.rentenblicker.de, dem Jugendportal der Deutschen Rentenversicherung. Mehr Informationen enthalten die kostenfreien Broschüren „Berufsstarter und Rente“, „Tipps für den Berufsstart“ und „Das RentenABC“ Sie können unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen oder bestellt werden. Das Team am kostenlosen Servicetelefon hilft auch unter 0800 1000 4800 gerne weiter Veranstaltungen im Wald anmelden Zur Erholung darf man den Wald grundsätzlich frei betreten. Dabei sind jedoch Rücksichtnahme und Achtsamkeit geboten. Der Wald und seine Bewirtschaftung dürfen nicht gestört werden. Gefährdung, Beschädigung oder Verunreinigung des Waldes sind verboten. Und selbstverständlich darf auch die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden. Um dies alles zu gewährleisten ist das freie Betretensrecht in bestimmten Bereichen eingeschränkt. Auch für das Radfahren oder Reiten im Wald ist der Rahmen der zulässigen Ausübung enger gefasst. Die entsprechenden Vorgaben sind in § 37 Abs. 1, 3 und 4 des Landeswaldgesetz BadenWürttemberg (LWaldG) geregelt. Das Betreten des Waldes zu einem anderen als der Erholung dienenden Zweck ist nicht durch das freie Betretensrecht abgedeckt. §37 Abs. 2 LWaldG verwendet dafür den Begriff der „organisierten Veranstaltung“. Organisierte Veranstaltungen im Wald Dies ist insbesondere der Fall, wenn • die Veranstaltung beworben wird. • die Teilnehmerzahl eine überschaubare Größe übersteigt. • die Forstbetriebe in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden könnten. • andere Erholungssuchende (Waldbesucher) beeinträchtigt werden könnten. • das Ökosystem bzw. der Lebensraum Wald beeinträchtigt werden könnte (z.B. Störungen von Wildtieren, Schädigung von Biotopen). • eine gewerbliche bzw. kommerzielle Absicht besteht. • die Veranstaltung dem Sammeln von Walderzeugnissen dient (z.B. Pilzen). Wälder sind vielseitig. Genauso wie die Interessen und Ansprüche der Bevölkerung an diese Wälder. Um diese zum Teil sich entgegenstehenden Interessen zu kanalisieren, bedarf jede organisierte Veranstaltung in und um den Wald einer forstrechtlichen Genehmigung durch die zuständige untere Forstbehörde (Kreisforstamt). Ebenso bedarf es der Zustimmung des jeweils betroffenen Waldbesitzers. Verfahrensablauf Wenn Sie eine Veranstaltung in und um einen Wald des Landkreises Waldshut planen, ist ein entsprechender Antrag auf Genehmigung einer organisierten Veranstaltung zu stellen. Zuständig für die Überprüfung der Antragsunterlagen sowie die Erteilung der erforderlichen forstrechtlichen Genehmigung im Landkreis Waldshut ist das Kreisforstamt als zuständige untere Forstbehörde. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

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