Mitteilungsblatt Nr. 8 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. Mai 2024.

Seite 4 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 8 / 2024 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein - Landkreis Waldshut Satzung über die Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 in Verbindung mit §§ 2, 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010,zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen a. H. am 11.04.2024 folgende Satzungsänderung beschlossen: § 1 Die Anlage zu § 4 Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: Anlage zu § 4 Absatz 1 der Satzung des Kostenersatzes der Freiwilligen Feuerwehr Hohentengen Kostenersatzverzeichnis 1. Personalkosten a) Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 16 Euro b) Brandsicherheitswache (pro Person, je Stunde) 10 Euro 2. Fahrzeuge a) genormte Fahrzeuge Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBl.253) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.03.2024 (GBI. 21) Diese lauten wie folgt: Mannschaftstransportwagen MTW bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 34 Euro Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 172 Euro Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 198 Euro Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS 192 Euro Gerätewagen Transport GW-T mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3 500 kg bis 9 000 kg 84 Euro

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